Vereinigte Föderation der Kelten
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Die Direktiven der Veieinigten Föderation

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Beitrag  Balian of Ibelin Mi Jul 21, 2010 7:35 pm

Die Hauptdirektive (Oberste Direktive)

Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen
Die Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehörigen der Föderationsflotte jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften.
Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.

(*) Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.

2. Direktive

Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.

3. Direktive

Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen (siehe auch Direktive 2)
Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um das Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung, wie der Verstoß gegen Direktive 2.

4. Direktive

Betrifft: Befolgung der Befehle Vorgesetzter
Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen die Direktiven 1, 2 oder 3 verstoßen.

5. Direktive

Betrifft: Beschutz der Föderation
Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Direktiven 1 bis 4 verstößt.

6. Direktive

Betrifft: Selbstzerstörung bei Verseuchung
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.

7. Direktive

Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung
Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwort-lich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.

8. Direktive

Betrifft: Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner
Ein Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Keltoi und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.

9. Direktive

Betrifft: Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation
Bei Annäherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

10. Direktive

Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen
Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinden der Vereinten Föderation der Keltoi mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.

11. Direktive

Betrifft: Gebührliches Benehmen
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.

12. Direktive

Betrifft: Schutz der Führungsoffiziere
Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als ungefährlich betrachten werden kann.

13. Direktive Wink

Betrifft: Verurteilung an Bord
Ein Offizier kann von mindestens 3 Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzung von allgemeinen Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat.

14. Direktive Wink

Betrifft: Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers
In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet wird, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, hat der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bord-personal gehört, das Kommando zu übernehmen.

15. Direktive

Betrifft: Verbot der Meuterei (siehe auch Direktive 4)
Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzen anzuzetteln oder an ihr be-teiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoß gegen Direktive 4.

16. Direktive Wink

Betrifft: Pflichtentbindung
Ein Offizier kann jederzeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren von Kommandorang, die eine zuständige Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder Psychologisch untauglich befunden wird.

17. Direktive

Betrifft: Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen
Föderationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Keltoi gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehmen.

18. Direktive Wink

Betrifft: Transportverbot illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware
Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffe zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebens-formen. Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.

19. Direktive

Betrifft: Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen beherrschte Planeten (siehe auch Hauptdirektive)
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nicht- eingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.


20. Direktive

Betrifft: Betrifft: Vernichtung intelligenten Lebens (siehe auch Direktive 2)
Die Vernichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine andere Möglichkeiten zur Ver-hinderung dieses Verstoßes zur Verfügung stehen. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen die Direktive 2.

21. Direktive

Betrifft: Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten (siehe auch Hauptdirektive und Direktive 20)
Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierendem Offizier vom Rang eines Captains oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Haupt-direktive.
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